AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Polster Hicken GbR, Gesellschafter: Eike Hicken und Gudrun Hicken, Kanalstr. Nord 49, 26629 Großefehn, Telefon: +49 (0)4943 1379, Telefax: +49 (0)4943 4214, E-Mail: info@polster-hicken.de
I. Allgemeines
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Verträge über die Herstellung, die Lieferung und den Einbau von Waren und die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, auch in künftigen Geschäftsverbindungen.
2. Abweichende Individualvereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden. Sie gehen diesen Bedingungen vor. Ansonsten sind abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, für den Verkäufer/Auftragnehmer unverbindlich; Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird widersprochen.
3. Die Regelungen dieser Bedingungen für Kaufleute/Unternehmer gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen.
4. Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
5. Ein „Unternehmer“ ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
6. Warenrückgabe bedürfen – außer im Gewährleistungsfall – der ausdrücklichen Zustimmung. Dem Kunden können Bearbeitungskosten berechnet werden.
7. Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt, sie stellen lediglich die Aufforderung an den Käufer/Auftraggeber dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Annahme des Auftrags zustande. Die Annahme ist erfolgt, sobald wir aufgrund der Bestellung die Ware mit der Auftragsbestätigung und Rechnung zum Versand gebracht haben; eines Zugangs der Annahmeerklärung bedarf es nur bei schriftlicher Auftragsbestätigung vor Versendung der Ware. Für den Inhalt und die Ausführung des Auftrags sind unsere Auftragsbestätigung und die darin spezifizierten Angaben maßgebend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
II. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die am Tag der Annahme gültigen Preislisten, sofern nicht zwischen den Parteien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anderes gilt. Preislisten liegen ebenso wie die allgemeinen Geschäftsbedingungen in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus.
2. Soweit wir gegenüber Kunden, die Kaufmann im Sinne des Gesetzes sind, ein Angebot bzw. eine Auftragsbestätigung abgeben, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in dem jeweils genannten Preis nicht eingeschlossen.
3. Alle Zahlungen sind gemäß getroffener Vereinbarungen fällig. Soweit die Fälligkeit kalendarisch bestimmt ist, kommt der Besteller auch ohne Mahnung am Tage danach in Verzug. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis oder Werklohn bei Übergabe des Kaufgegenstands bzw. bei Übergabe des Werkes mit Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
4. Für Mindermengen und Eilversand berechnen wir Zuschläge. Versand- und Verpackung werden gesondert berechnet.
5. Verbindliche Preisangaben für Einbau- und Reparaturarbeiten setzen einen schriftlichen Kostenvoranschlag voraus, in dem Arbeits- und Ersatzteilpreise sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt sind. Eine Bindung des Auftragnehmers daran besteht für 3 Wochen nach Abgabe.
6. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen. Diese weise wir auf Verlangen nach.
7. Bei Aufträgen, deren Gesamtsumme 5.000 Euro übersteigt, sind wir berechtigt, bis zu 50 % davon sofort zu verlangen, sofern erhebliche Aufwendungen wie z.B. durch Materialbeschaffungen notwendig sind.
8. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
9. Gegen Ansprüche der Firma Polster Hicken kann der Vertragspartner mit Gegenforderungen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf- bzw. Werkvertrag beruht.
III. Lieferfristen, Fertigstellung und Versand
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Soweit technische Fragen vor Ausführung des Auftrags zu klären sind, verschiebt sich auch im Falle fester Fristen bzw. Termine die Frist bzw. der Termin für die Erbringung unserer Leistung in dem Maß, in dem der Kunde nicht unverzüglich auf klärungsbedürftige Fragen unsererseits reagiert hat. Weiterhin beginnen die Lieferfristen mit Vertragsabschluss.
2. Wird der Verkäufer aufgrund eines Umstandes, den er oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht vom Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet der Verkäufer nur für den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen.
3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsachen zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
4. Der Käufer/Auftraggeber ist zur Annahme der Kaufsache bzw. zur Abnahme des Werks verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
6. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Lager. Die Kosten für Versand und Verpackung werden gesondert berechnet. Dies gilt sowohl für den Versand ab unserem Lager wie im Fall des Direktversandes durch unsere Bezugsquelle an den Käufer.
7. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten muss schriftlich vereinbart werden. Tritt durch Erweiterung des Arbeitsumfanges eine Verzögerung ein, nennt der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Termin.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Insbesondere die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlustes gelieferter Ware geht zu diesem Zeitpunkt auf den Käufer über. Der Transport erfolgt grundsätzlich unversichert. Verzögert oder Erledigt sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr zum Zeitpunkt unserer Lieferbereitschaft über. Die durch die Lagerung entstehenden Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt, nach erfolgloser Fristsetzung können wir den Gegenstand anderweitig verwenden und den Käufer aus neuer Produktion beliefern.
2. Die vorstehende Gefahrtragungsregelung gilt nicht, sofern der Käufer ein Verbraucher ist. Im Fall des Verbrauchsgüterkaufs geht die Gefahr bei Übergabe an den Käufer über.
3. Die Übergabe des Auftragsgegenstandes bei Einbauten und Reparaturen erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers. Holt der Kunde den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung – bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag durchgeführt werden, innerhalb von zwei Tagen – ab, kann der Gegenstand anderweitig auf Kosten und Gefahr des Kunden aufbewahrt werden.
4. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen – soweit wir nicht den Transport als eigene Verpflichtung übernommen haben – nur auf schriftliche Anweisung des Bestellers und gegen gesonderte Berechnung. Im Falle einer von uns nicht zu vertretenden verspäteten Annahme sind wir berechtigt, Einlagerung oder Versicherung auf Kosten des Kunden vorzunehmen.
V. Sachmängelhaftung – Haftungsausschluss
1. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer bzw. Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer bzw. Kunden um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Käufer bzw. Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
2. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, hat der Verkäufer das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
3. Der Verkäufer haftet nach dem den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz.
VI. Datenschutz
1. Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.
VII. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer
1. Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, kann der Käufer vom Verkäufer seine Sachmängelhaftungsansprüche ohne angemessene Fristsetzung geltend machen.
2. Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
3. Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz.
VIII. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber/Käufer jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Teilen vor. Bei Zahlung per Scheck/Wechsel verlängert sich der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Schecks/Wechsels.
2. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden und vermischt werden werden. An den dadurch entstandenen neuen Sachen erwerben wir Miteigentum; der Anteil berechnet sich nach dem Lieferwert der von uns gelieferten Sache.
3. Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen sind sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige Gefahren zu versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden, wenn, falls nicht bar bezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber vorbehalten wird und ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen schriftlich auferlegt werden.
4. Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich auf die in unserem Eigentum stehenden Sachen beziehen, sind sicherungshalber an uns abgetreten. An uns abgetretene Geldforderungen dürfen vom Käufer im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges in eigenem Namen jedoch für unsere Rechnung eingezogen werden. In anderer Weise darf über diese Forderung nicht verfügt werden, insbesondere dürfen sie nicht nochmals abgetreten werden.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Sache oder Abtretung des Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt wird und dadurch unsere Ansprüche gefährdet werden. In diesen Fällen können wir die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Sachen und zur Einziehung der an uns abgetretenen Geldforderungen widerrufen und die Forderung selbst einziehen.
6. Die Geltendmachung unseres Herausgabeanspruchs gemäß der vorstehenden Bestimmung oder die Pfändung einer in unserem Eigentum stehenden Sache berührt die Durchführung des Vertrags nicht, insbesondere ergibt sich hieraus kein Rücktritt vom Vertrage.
7. Die für uns bestehenden Sicherheiten dienen der Sicherstellung aller Forderungen gegen den Käufer/Auftraggeber. Bei Übersicherung um mehr als 20 % geben wir auf Verlangen einen entsprechenden Teil der Sicherheit nach unserer Wahl frei.
IX. Pfandrecht
1. Bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten steht uns wegen unserer Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Es entsteht auch für frühere Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Ansonsten gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
2. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung mit Nachfristsetzung an die letzte, uns bekannte Anschrift des Auftraggebers/Käufers.
X. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
1. Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten/Unternehmen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Aurich. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
2. Erfüllungsort ist der Sitz bzw. die Niederlassung des Verkäufers/Auftragnehmers.
3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
XI. Teilnichtigkeit – Salvatorische Klausel
1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle einer rechtsunwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt vielmehr diejenige Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt und dem sich aus diesen Bedingungen ergebenden vermutetem Vertragswillen der Parteien entspricht.
AGB Stand 20.10.2023